All­ge­mei­ne Rei­se­be­din­gun­gen / Geschäftsbedingungen 

§ 1

Ab­schluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Firma Ot­mar Schla­ger den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2. Die Anmeldung kann schriftlich, münd­lich, fernmündlich oder über das In­ter­net vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Fir­ma Ot­mar Schla­ger zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Fir­ma Ot­mar Schla­ger dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Fir­ma Ot­mar Schla­ger vor, an das diese für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber der Fir­ma Ot­mar Schla­ger die Annahme erklärt.

§ 2

Be­zah­lung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.


2.2. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises für alle durch den Anmelder angemeldeten Personen gefordert. Diese Anzahlung ist unverzüglich zu leisten. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger akzeptiert Überweisungen auf das im Forderungsschreiben angegebene Konto oder Verrechnungsscheck. Nach Eingang der Anzahlung erhält der Reisende die Reisebestätigung, die Reisebeschreibung und den Reisesicherungsschein. Die Restzahlung erfolgt 30 Tage vor Reisebeginn.

2.3. Nach Erhalt des vollständigen Reisepreises wird die Fir­ma Ot­mar Schla­ger die Reiseunterlagen an den Anmelder versenden. Ist der vollständige Reisepreis bis zum Tag vor der Abreise nicht eingegangen (maßgeblich ist hier die Gutschrift auf dem Konto der Firma) geht die Fir­ma Ot­mar Schla­ger von einer Nichterfüllung durch den Anmeldenden aus. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.

2.4. Dauert eine Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

§ 3

Leistungen

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt der Fir­ma Ot­mar Schla­ger und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für die Fir­ma Ot­mar Schla­ger bindend. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.3. Die Größe der Gruppe beträgt je nach Zuschnitt der Tour (vergl. Tourbeschreibung) 4 bis 10 selbst fahrende Teilnehmer/Teilnehmerinnen. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger behält sich vor, die Reise abzusagen, sofern sich bis 30 Tage vor Antritt der Reise weniger als 4 Teilnehmer anmelden. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger wird in solchem Fall eine Terminsverschiebung der Reise im Einvernehmen mit den Reiseteilnehmern versuchen zu organisieren. Kommt eine Verschiebung der Reise innerhalb einer Frist von 2 Wochen  - egal aus welchem Grund -  nicht zustande, so erhalten die Reisenden die bereits als Anzahlung geleisteten Beiträge zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche gegen die Fir­ma Ot­mar Schla­ger sind ausgeschlossen.

§ 4

Leis­tungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der Fir­ma Ot­mar Schla­ger nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.

4.3. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder/Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird die Fir­ma Ot­mar Schla­ger dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kos­ten­lo­sen Rücktritt anbieten.

4.4. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Prei­se im Fall der Erhöhung der Unterbringungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Übernachtung auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss, der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

4.5. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Fir­ma Ot­mar Schla­ger den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preis­er­hö­hun­gen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Fir­ma Ot­mar Schla­ger in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.6. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Firma Ot­mar Schla­ger über die Preiserhöhung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 5

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Fir­ma Ot­mar Schla­ger. Den Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Kunde ist berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Hierfür wird dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € pro ausgefallenem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger ist aber berechtigt, Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ih­re Aufwendungen zu verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

5.2. Hierbei sollen folgende Maßstäbe zugrunde gelegt werden:

Rück­tritt...

...        bis 42 Ta­ge vor Reisetermin:     10 % des Reisepreises

...    41 bis 30 Tage vor Reisetermin:    15 % des Reisepreises

...    29 bis 22 Tage vor Reisetermin:    25 % des Reisepreises

...    21 bis 15 Tage vor Reisetermin:    35 % des Reisepreises

...    14 bis7 Tage vor Reisetermin:      50 % des Reisepreises

...      6 bis2 Tage vor Reisetermin:      65 % des Reisepreises

         1 Tag vor der Abreise:                 85 % des Reisepreises

Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um Ersatzansprüche der Fir­ma Ot­mar Schla­ger, welche prozentual im Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert werden.

5.3. Wer­den auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann die Firma, falls die Umbuchung bis 30 Tage vor Reiseantritt stattfindet, ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 100,00 € pro Reisenden erheben.

5.4. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zur Bedingung gemäß Zif­fer 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.5. Erscheint der Kunde zur geplanten Abreise nicht, stehen der Fir­ma Ot­mar Schla­ger Ersatzansprüche in Höhe von pauschal 85 % des Reisepreises zu.

5.6. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen.

5.7. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende ge­gen­über der Fir­ma Ot­mar Schla­ger als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

5.8. Im Falle des Rücktritts kann die Fir­ma Ot­mar Schla­ger vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

§ 6

Nicht in Anspruch genommene Leistung

6.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Fir­ma Ot­mar Schla­ger bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

6.2. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 7

Rück­tritt und Kündigung durch die Fir­ma Ot­mar Schla­ger

7.1. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a)     Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Fir­ma Ot­mar Schla­ger nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

        Die Kündigung der Fir­ma Ot­mar Schla­ger ist auch möglich, wenn sich der Reisende weigert, den unter § 9 der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen for­mu­lier­ten Haftungsverzicht zu unterzeichnen.

        Kündigt die Fir­ma Ot­mar Schla­ger so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b)     Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich ausgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Fir­ma Ot­mar Schla­ger verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nicht-Durchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuteilen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Fir­ma Ot­mar Schla­ger den Kunden davon zu unterrichten.

c)     Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Fir­ma Ot­mar Schla­ger deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass sie der Firma im Falle der Durchführung der Reise entstehende Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der Fir­ma Ot­mar Schla­ger besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Kunden nachweist und wenn sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den einbezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der Fir­ma Ot­mar Schla­ger keinen Gebrauch macht.

§ 8

Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Fir­ma Ot­mar Schla­ger als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Fir­ma Ot­mar Schla­ger für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.2. Die bei ei­ner vor­zei­ti­gen Kün­di­gun­g dem Rei­sen­den mög­li­cher­wei­se ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten fal­len dem Reisenden zur Last.

§ 9

Haftungsverzicht des Kunden

Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Kunde, folgende Erklärung zu unterzeichnen:

"Ich bin mir der Gefahren des Motorradfahens, insbesondere auch des erhöhten Risikos durch die Gruppenfahrt, vollständig bewusst. Die Teilnahme an der Tour erfolgt auf mein eigenes Risiko. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass weder die Fir­ma Ot­mar Schla­ger noch deren Leistungsträger für während der Reise auftretende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftbar gemacht werden kön­nen, es sei denn die Fir­ma Ot­mar Schla­ger hat den Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt.  Insbesondere übernehme ich auch die vollständige zivil- und strafrechtliche Haftung für durch mich verursachte Verkehrsunfälle.

Mir ist bekannt, dass die Fir­ma Ot­mar Schla­ger nicht für Fehler anderer Gruppenteilnehmer haftet, auch wenn diese und ich selbst dem Tour-Guide folgen. Mir ist bekannt, dass meine eventuelle Unfähigkeit zur weiteren Teilnahme mich nicht berechtigt, Preisminderungen geltend zu machen.

Ich verpflichte mich, die jeweils geltenden, landestypischen Gesetze, insbesondere Verkehrsregeln, einzuhalten. Ich erfülle alle grundsätzlichen Anforderungen der Reise, wie z.B. Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und ausreichendem Gesundheitszustand, und verpflichte mich zum Tragen angemessener Schutzkleidung und eines Motorradhelm beim Motorradfahren.

Mir ist bekannt, dass im Leistungsumfang keine Versicherungen, etwa eine Reiserücktritt-, eine Unfall- oder eine Krankenrückhol-Versicherung oder ein Schutzbrief enthalten sind. Ich habe mich diesbezüglich  - soweit ich dies für erforderlich halte -  selbst abgesichert.

Mir ist bekannt, dass eine Motorrad-Tour in der Gruppe eine gewisse Rücksichtnahme auf andere Teilnehmer und Anpassung erfordert. Ich werde alles tun um dazu beizutragen, dass nicht nur das Fahrerlebnis und das Entdecken der Natur ein besonderes Erlebnis für mich wird, sondern auch das entspannte Kennenlernen Gleichgesinnter. Motorrad-Touren besitzen eine natürliche Abhängigkeit von Faktoren wie Gruppenzusammenhalt, Wetterverhältnisse und unvorhersehbare Kleinigkeiten.

Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, Schäden bei auftretenden Leistungsstörungen vermeiden zu helfen oder so gering wie möglich zu halten. Ich erkläre mich bereit, Beanstandungen sofort mitzuteilen, um Nachbesserung zu ermöglichen. Nicht behobene Mängel müssen schriftlich spätestens einen Monat nach Rückkehr von der Reise benannt werden, sonst verfällt ein möglicher Anspruch auf Reisepreisminderung.

Verhält sich ein Teilnehmer der Reise derart, dass andere Teilnehmer oder Dritte durch sein Verhalten verletzt, geschädigt oder erheblich gefährdet werden, haben die Tour-Guides das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Reisekosten oder Anrecht auf Entschädigung von der Tour auszuschließen.

§ 10

Haftung der Fir­ma Ot­mar Schla­ger

10.1 Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a)     die gewissenhafte Reisevorbereitung

b)     die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c)     die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern die Firma nicht gem. § 4 vor Reisevertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

d)     die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

Die Firma Fir­ma Ot­mar Schla­ger haf­tet für ein grob-fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der mit der Leistungserbringung durch die Fir­ma Ot­mar Schla­ger beauftragten Personen.

10.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Fir­ma Ot­mar Schla­ger insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Sie haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10.3.  Gewährleistung:

a. Abhilfe:

Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger kann die Abhilfe verweigern, wenn die­se einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b.   Minderung des Reisepreises:

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem z.Zt. des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem jetzigen Wert bestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c.   Kündigung des Vertrages:

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag  - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung -  kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Firma erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Fir­ma Ot­mar Schla­ger den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d.   Schadenersatz:

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den die Fir­ma Ot­mar Schla­ger nicht zu vertreten hat.

 

§ 11

Be­schrän­kung der Haftung

11.1.        Die vertragliche Haftung der Fir­ma Ot­mar Schla­ger für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt,

-            soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob-fahrlässig herbeigeführt wird oder

-            soweit die Fir­ma Ot­mar Schla­ger für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2.        Für alle gegen die Fir­ma Ot­mar Schla­ger gerichteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Fir­ma Ot­mar Schla­ger bei Sachschäden bis 4.100,00 €; übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchtssummen gelten jeweils je Reisenden und je Rei­se.

11.3.        Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

11.4.        Ein Schadenersatzanspruch gegen die Fir­ma Ot­mar Schla­ger ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als­ auf­grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

§ 12

Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, eine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

§ 13

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13.1. Ansprüche wegen nicht-vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich-vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Fir­ma Ot­mar Schla­ger geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

13.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und der Fir­ma Ot­mar Schla­ger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umständen, ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.

§ 14

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

14.2. Die Fir­ma Ot­mar Schla­ger haftet nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die Fir­ma Ot­mar Schla­ger mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Fir­ma Ot­mar Schla­ger die Verzögerung zu vertreten hat.

14.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Fir­ma Ot­mar Schla­ger bedingt sind.

§ 15

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

§ 16

Gerichtsstand

Der Reisende kann die Fir­ma Ot­mar Schla­ger nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Fir­ma Ot­mar Schla­ger gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Fir­ma Ot­mar Schla­ger maßgebend.